Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der holz-frick GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg, unter der Register-Nummer HRB 725 344, gelten für alle von uns abgeschlossenen Geschäfte, einschließlich der Vermittlung solcher.
Angebote und Vertragsschluss
Alle unsere Warenangebote, auch in Katalogen, Verkaufsunterlagen, Preislisten und im Internet sind unverbindlich. Sie sind rechtlich als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten zu sehen. Bei allen Angeboten ist ein Zwischenverkauf vorbehalten. Unsere Angebotspreise sind Nettopreise zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
Aufträge gelten als angenommen, wenn Sie durch uns schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingerecht ausgeführt werden. Alle Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Gegenbestätigung durch die Firma Holzfachhandel Frick. Mündliche Vereinbarungen sind nicht getroffen. Der Vertragsinhalt richtet sich nach unserer Auftragsbestätigung, soweit eine solche nicht ergeht, nach unserem Lieferschein. Abweichende Vorschriften und Einkaufsbedingungen werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht schriftlich widersprochen wird.
Datenspeicherung
Die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten werden gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und verarbeitet.
Lieferung, Gefahrenübergang und Verzug
Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Mehrlieferungen bis zu 15 % sind bei Leisten, Profilholz und Zuschnitten mit abzunehmen.
Die Gefahr geht bei Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch den Verkäufer auf den Käufer über.
Unsere Liefertermine sind immer unverbindlich. Die Lieferungen erfolgen ab unserem Standort in Lahr auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht bei Übergabe der Ware an eine geeignete Transportperson über. Ist der Kunde Verbraucher, so geht die Gefahr nach §13 BGB erst mit der Übergabe an den Kunden über.
Bei Nichteinhaltung von verbindlichen Lieferterminen durch den Verkäufer, ist der Käufer erst nach einer angemessenen, mindestens 30 Tage betragenden Nachfrist berechtigt die ihm zustehenden Rechte geltend zu machen. Eintritt höherer Gewalt und alle unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, befreien den Verkäufer für die Dauer der Auswirkung von der Lieferpflicht. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei den Lieferanten eintreten. Schadensersatz kann vom Verkäufer nicht gefordert werden.
Zahlung
Wenn nicht anders ausdrücklich vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig. Bei Sonderbestellungen sind 50% des Kaufpreises bei Auftragsfreigabe fällig, der Rest bei Erhalt der Ware. Wird aufgrund Zahlungsverzugs Mahnbescheid erlassen, gelten alle Rechnungen als fällig.
Die Bezahlung mit Wechsel und Scheck ist nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Scheck werden nur zahlungshalber nicht zahlungsstatt hereingenommen. Bei Zahlungsverzug sind der entstandene Zins und sonstige Kosten zu ersetzen. Teillieferungen werden sofort berechnet und sind unabhängig von der Gesamtlieferung sofort fällig.
Warenrückgaben von Lagerware in Originalverpackung sind nach Rücksprache mit dem Verkäufer möglich. Rücknahmekosten in Höhe von 25% werden dem Käufer in Rechnung gestellt. Für den Käufer bestellte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen.
Mängelrügen, Verjährung, Gewährleistung
Die von uns gelieferten Holzprodukte- und Materialien sind Naturprodukte. Naturgegebene Eigenschaften, Abweichungen und spezifische Merkmale sind dabei stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und bei der Verwendung zu berücksichtigen. Ggf. hat der Käufer zuvor fachgerechten Rat einzuholen. Natürliche Farb-, Struktur-, und sonstige Unterschiede innerhalb einer Holzart gehören zu den natürlichen Eigenschaften von Holz und stellen keinen Mangel oder Haftungsgrund dar. Dies gilt auch für Mengen- und Maßtoleranzen bis zu einem Wert von 10 %. Angaben über Trockenheit, Gewichte usw. erfolgt nach bester Kenntnis, jedoch unverbindlich. Im Übrigen wird auf die Tegernseer Gebräche verwiesen. Nur entsprechend ausgewiesene Produkte gelten als FSC-zertifiziert.
Wir geben keine Gewährleistung für unsachgemäße Verwendung und Behandlung des Vertragsgegenstandes. Die Gewährleistung entfällt bei Beschädigung oder Vernichtung durch unsachgemäße Verwendung, Behandlung oder Lagerung nach Gefahrenübergang. Handelsübliche und/oder herstellungstechnisch bedingte Abweichungen in der Abmessung und im Material stellen keinen Mangel dar, für Toleranzen gelten – soweit vorhanden- DIN-Normen und Werks-Normen. Auf Sonderanfertigungen nach Angaben, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen des Käufers leisten wir keine Gewährleistung, soweit Mängel darauf beruhen.
Für Mängel im Sinne des §434 BGB haftet der Verkäufer wie folgt:
Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu prüfen. Erkennbare Mängel sind unverzüglich – spätestens jedoch nach 3 Tagen durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften bleibt §377 HGB unberührt.
Stellt der Kunde einen Mangel fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverarbeitet oder weiterverkauft werden. Ein Mängelvermerk auf den Lieferpapieren ist zwingend notwendig. Reklamationen ohne diesen Vermerk können nicht anerkannt werden. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 12 Monate.
Eigentumsvorbehalt
∙Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum.
Die Einstellungen einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung sowie deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, ohne vorherigen Rücktritt unsererseits die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
∙Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
∙Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungszuschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
∙Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. ∙Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor der Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen
∙Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einbeziehung der abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
∙Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
∙Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
∙Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20% so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C)
Gerichtsstand und Anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für Zahlungen sowie sonstige Leistungen ist Lahr.
Gerichtsstand ist das Amtsgericht Lahr bzw. das Landgericht Offenburg.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn der Vertragspartner seinen Firmensitz im Ausland hat.
Unwirksamkeit
Sofern einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ungültig sind, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
holz-frick GmbH
Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Holzfachhandel Frick vertreten durch den Inhaber Hans-Georg Salzmann (e.Kfm.), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg, unter der Register-Nummer HRA 390 981, gelten für alle von uns abgeschlossenen Geschäfte, einschließlich der Vermittlung solcher.
Angebote und Vertragsschluss
Alle unsere Warenangebote, auch in Katalogen, Verkaufsunterlagen, Preislisten und im Internet sind unverbindlich. Sie sind rechtlich als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten zu sehen. Bei allen Angeboten ist ein Zwischenverkauf vorbehalten. Unsere Angebotspreise sind Nettopreise zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
Aufträge gelten als angenommen, wenn Sie durch uns schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingerecht ausgeführt werden. Alle Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Gegenbestätigung durch die Firma Holzfachhandel Frick. Mündliche Vereinbarungen sind nicht getroffen. Der Vertragsinhalt richtet sich nach unserer Auftragsbestätigung, soweit eine solche nicht ergeht, nach unserem Lieferschein. Abweichende Vorschriften und Einkaufsbedingungen werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht schriftlich widersprochen wird.
Datenspeicherung
Die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten werden gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und verarbeitet.
Lieferung, Gefahrenübergang und Verzug
Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Mehrlieferungen bis zu 15 % sind bei Leisten, Profilholz und Zuschnitten mit abzunehmen.
Die Gefahr geht bei Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch den Verkäufer auf den Käufer über.
Unsere Liefertermine sind immer unverbindlich. Die Lieferungen erfolgen ab unserem Standort in Lahr auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht bei Übergabe der Ware an eine geeignete Transportperson über. Ist der Kunde Verbraucher, so geht die Gefahr nach §13 BGB erst mit der Übergabe an den Kunden über.
Bei Nichteinhaltung von verbindlichen Lieferterminen durch den Verkäufer, ist der Käufer erst nach einer angemessenen, mindestens 30 Tage betragenden Nachfrist berechtigt die ihm zustehenden Rechte geltend zu machen. Eintritt höherer Gewalt und alle unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, befreien den Verkäufer für die Dauer der Auswirkung von der Lieferpflicht. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei den Lieferanten eintreten. Schadensersatz kann vom Verkäufer nicht gefordert werden.
Zahlung
Wenn nicht anders ausdrücklich vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig. Bei Sonderbestellungen sind 50% des Kaufpreises bei Auftragsfreigabe fällig, der Rest bei Erhalt der Ware. Wird aufgrund Zahlungsverzugs Mahnbescheid erlassen, gelten alle Rechnungen als fällig.
Die Bezahlung mit Wechsel und Scheck ist nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Scheck werden nur zahlungshalber nicht zahlungsstatt hereingenommen. Bei Zahlungsverzug sind der entstandene Zins und sonstige Kosten zu ersetzen. Teillieferungen werden sofort berechnet und sind unabhängig von der Gesamtlieferung sofort fällig.
Warenrückgaben von Lagerware in Originalverpackung sind nach Rücksprache mit dem Verkäufer möglich. Rücknahmekosten in Höhe von 25% werden dem Käufer in Rechnung gestellt. Für den Käufer bestellte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen.
Mängelrügen, Verjährung, Gewährleistung
Die von uns gelieferten Holzprodukte- und Materialien sind Naturprodukte. Naturgegebene Eigenschaften, Abweichungen und spezifische Merkmale sind dabei stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und bei der Verwendung zu berücksichtigen. Ggf. hat der Käufer zuvor fachgerechten Rat einzuholen. Natürliche Farb-, Struktur-, und sonstige Unterschiede innerhalb einer Holzart gehören zu den natürlichen Eigenschaften von Holz und stellen keinen Mangel oder Haftungsgrund dar. Dies gilt auch für Mengen- und Maßtoleranzen bis zu einem Wert von 10 %. Angaben über Trockenheit, Gewichte usw. erfolgt nach bester Kenntnis, jedoch unverbindlich. Im Übrigen wird auf die Tegernseer Gebräche verwiesen.
Wir geben keine Gewährleistung für unsachgemäße Verwendung und Behandlung des Vertragsgegenstandes. Die Gewährleistung entfällt bei Beschädigung oder Vernichtung durch unsachgemäße Verwendung, Behandlung oder Lagerung nach Gefahrenübergang. Handelsübliche und/oder herstellungstechnisch bedingte Abweichungen in der Abmessung und im Material stellen keinen Mangel dar, für Toleranzen gelten – soweit vorhanden- DIN-Normen und Werks-Normen. Auf Sonderanfertigungen nach Angaben, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen des Käufers leisten wir keine Gewährleistung, soweit Mängel darauf beruhen.
Für Mängel im Sinne des §434 BGB haftet der Verkäufer wie folgt:
Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu prüfen. Erkennbare Mängel sind unverzüglich – spätestens jedoch nach 3 Tagen durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften bleibt §377 HGB unberührt.
Stellt der Kunde einen Mangel fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverarbeitet oder weiterverkauft werden. Ein Mängelvermerk auf den Lieferpapieren ist zwingend notwendig. Reklamationen ohne diesen Vermerk können nicht anerkannt werden. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 12 Monate.
Eigentumsvorbehalt
∙Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum.
Die Einstellungen einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung sowie deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, ohne vorherigen Rücktritt unsererseits die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
∙Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
∙Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungszuschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
∙Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. ∙Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor der Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen
∙Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einbeziehung der abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
∙Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
∙Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
∙Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20% so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C)
Gerichtsstand und Anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für Zahlungen sowie sonstige Leistungen ist Lahr.
Gerichtsstand ist das Amtsgericht Lahr bzw. das Landgericht Offenburg.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn der Vertragspartner seinen Firmensitz im Ausland hat.
Unwirksamkeit
Sofern einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ungültig sind, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
Fa. Holzfachhandel Frick in Lahr
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen